Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

§ 1 Projektauftrag

 

Die PBVF berät ihre Kunden bei der Suche und Auswahl für die Besetzung von Stellen und vermittelt dafür geeignetes Personal. Es wird zwischen dem suchenden Unternehmen (im Folgenden "Auftraggeber") und der PBVF ein Vermittlungsvertrag abgeschlossen, der auch bei ausschließlich mündlicher Auftragserteilung Gültigkeit hat.

 

 

§ 2 Vorgehensweise/ Durchführung

 

2.1. Soweit die Parteien im Einzelfall keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen haben, gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten für alle Vermittlungs- und Beratungsverträge im Rahmen der Personalsuche, -auswahl und -vermittlung. Hier von abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten als widersprochen und sind ausgeschlossen.

 

2.2. Die Details zum Aufgabenbereich und zum persönlichen und fachlichen Anforderungsprofil sollen in Abstimmung mit dem Auftraggeber in Form einer besonderen Spezifikation erarbeitet werden.

 

2.3. Der Auftraggeber erkennt bei Vermittlungsaufträgen die ursächliche Such- und Vermittlungstätigkeit der PBVF an.

 

2.4. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass Stellen auch in entsprechenden Internetforen, -plattformen, -stellenbörsen etc. ausgeschrieben werden können. Sollte der Auftraggeber diese Übertragung nicht wünschen, ist dies gesondert mitzuteilen.

 

2.5. Sollten innerhalb von 12 Monaten nach Absenden eines Bewerberprofils durch die PBVF an den Auftraggeber Gespräche zwischen dem Bewerber(m/w) und dem Auftraggeber stattfinden, die zu einer Einstellung zwischen dem Auftraggeber und dem Bewerber(m/w) führen, ist vom Auftraggeber eine Beratungsgebühr nach § 3.2. bis § 3.4. zu entrichten. Die PBVF hat ihren Teil des Vertrages mit dem Zeitpunkt der Einstellung des Bewerbers(m/w) erfüllt. Dies berührt nicht die in § 4.1 und § 4.2 aufgeführten Punkte. Diese Punkte gelten auch in diesem Fall.

 

 

 

 

 

 

 

§ 3 Vermittlungshonorar / Kosten

 

3.1. Der Anspruch der PBVF auf ein Vermittlungshonorar wird, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, durch Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem Bewerber(m/w) und dem Auftraggeber begründet bzw. durch den Arbeitsantritt, falls der schriftliche Vertrag erst danach geschlossen wird. Dabei ist unerheblich, ob der Bewerber(m/w) über die im Anforderungsprofil genannten Qualifikationen tatsächlich verfügt. Kündigt eine der beiden Parteien den Arbeitsvertrag vor Arbeitsantritt, so bleibt der Anspruch der PBVF auf das Vermittlungshonorar sowie die Erstattung der Kosten aus allen übrigen vereinbarten und erbrachten Leistungen dennoch bestehen.

 

3.2. Das Honorar für die erfolgreiche Vermittlung eines Bewerbers(m/w) beläuft sich auf die jeweils im Kurzexposé übermittelte Summe, bzw. nach der entsprechend vereinbarten Honorarhöhe. Dies gilt auch bei Vermittlungen ins Ausland. Wenn mehrere Stellen zur Vermittlung in Auftrag gegeben werden, wird das Vermittlungshonorar separat durch den Auftraggeber und die PBVF schriftlich bestimmt. Sollte dies nicht erfolgen, beläuft sich die Summe aus der Gesamtrechnung der vermittelten Bewerber(m/w).

 

3.3. Das Zahlungsziel für Rechnungen der PBVF beläuft sich auf 10 Tage. Wird die Honorarrechnung nicht im vereinbarten Zeitrahmen in vollem Umfang gezahlt, behält sich die PBVF das Recht vor, die in § 4.1. geregelte "Gewährleistung" zu stornieren, was jedoch nicht den Anspruch auf das Resthonorar berührt. Zudem erklärt sich der Auftraggeber ausdrücklich damit einverstanden, dass bei Verzug der Zahlung alle Daten, die mit dem Zahlungsverkehr in Verbindung stehen, an Kreditprüfungs- und Bewertungsunternehmen (u.a. Creditreform, Schufa und andere) übermittelt werden.

 

3.4. Entstandene Kosten für Reisen von Mitarbeitern der PBVF, die auf Wunsch des Auftraggebers vorgenommen werden, sind vom Auftraggeber zu tragen (Berechnungsgrundlage Bahnfahrkarte 2. Klasse / Flugticket Economy Class).

 

3.5. Die Preise verstehen sich zuzüglich 19% MwSt.

 

 

§ 4 Garantie/ Gewährleistung für die PBVF über Honorar

 

4.1. Sollte ein platzierter Bewerber(m/w) innerhalb von 6 Wochen nach seinem Eintritt aus Gründen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, wieder ausscheiden, vermittelt die PBVF ohne erneute Honorarforderung einmalig  einen weiteren  Bewerber(m/w)  für  die  identische Position. Dieser

 

 

 

 

Bewerber(m/w) verfügt weitgehend über die fachliche Qualifikation und Berufsausbildung gemäß dem ursprünglichen Anforderungsprofil des Auftraggebers. Eine alternative Rückerstattung des eventuell gezahlten Vermittlungshonorars im Fall der erneuten Vermittlung innerhalb von 3 Monaten ist ausgeschlossen. Erst nach diesem Zeitraum sind bei erfolgloser Vermittlung des 2. Bewerbers (m/w), 25% des ursprünglich an die PBVF gezahlten Honorars, an den Auftraggeber zurück zu zahlen.

 

4.2. Die PBVF kann nur sachgerechtes Vorgehen bei der Bewerbersuche und -auswahl gewährleisten. Eine Haftung der PBVF dafür, dass ein von ihr nach sachgerechtem methodischen Vorgehen ausgewählter oder empfohlener Bewerber(m/w) alle vom Auftraggeber in ihn gesetzten Erwartung erfüllt oder bestimmte Ergebnisse erzielt, wird nicht übernommen.

 

 

§ 5 Anzeigepflicht

 

5.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem von der PBVF angebotenen Bewerber(m/w) innerhalb von 5 Werktagen nach Vertragsunterzeichnung der PBVF schriftlich in Verbindung mit einer gegebenenfalls entsprechend geschwärzten, zur eindeutigen Identifikation aber noch tauglichen Kopie des Arbeitsvertrages anzuzeigen.

 

 

§ 6 Kündigung

 

6.1. Ein Vermittlungsvertrag kann jederzeit mit Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum Monatsende von beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Kommt ein Arbeitsvertrag zwischen dem Auftraggeber und einem von der PBVF gestellten Bewerber(m/w) nach Kündigung des Vermittlungsvertrages zustande, so wird das Vermittlungshonorar dennoch in voller Höhe fällig.

 

 

§ 7 Vertraulichkeit

 

Die PBVF verpflichtet sich, alle ihr während der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, ohne Zustimmung des Bewerbers(m/w), mit früheren oder dem momentanen Arbeitgeber des Bewerbers(m/w) Kontakt aufzunehmen.

 

 

§ 8 Schriftformerfordernis

 

Nebenabreden bedürfen der Schriftform; auch mündliche oder telefonische Zusagen sollen zu ihrer Wirksamkeit schriftlich bestätigt werden.

 

 

 

§ 9 Gerichtsstand

 

Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Sitz der PBVF. Dies gilt ausdrücklich auch für Streitigkeiten in Urkunden-, Wechsel- und Scheckverfahren.

 

Stand: 01.01.2010

   

PBVF, ein Unternehmen der re(cent AG | info@pbvf.de